Ordnungs- und Bürgeramt
Gewerbeangelegenheiten
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Vollzug und Kontrolle des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes
Ansprechpartner: 03681 74-2969
Stadtverwaltung Suhl
Friedrich-König-Straße 42
98527 Suhl
Das
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer
Nichtraucherschutzgesetz – ThürNRSchutzG -) vom 20.12.2007, neu gefasst durch
Gesetz vom 26.06.2010, letzte Änderung 02.07.2012, verbietet seit dem
01.07.2008 das Rauchen, u. a. in Gaststätten sowie Spielhallen und Spielkasinos.
Nach
dem Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) vom 09.10.2008 betreibt eine Gast-stätte, wer gewerbsmäßig
Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.
Zweck
des Nichtraucherschutzgesetzes ist der Schutz der Nichtraucher vor den
gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.
Auf
das Rauchverbot muss am Eingang der Gaststätte hingewiesen werden. Der DEHOGA
empfiehlt z. B. die Aufschrift: “Hier gilt das gesetzliche Rauchverbot – bitte
haben Sie Verständnis.“
Zuständig
für die Einhaltung des Rauchverbotes ist der Inhaber/Betreiber des Objektes. So
müssen Gäste, die unerlaubt rauchen, auf den Verstoß hingewiesen und
aufgefordert werden, das Rauchen einzustellen oder den Raum zu verlassen.
Die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den kreisfreien Städten und Landkreisen. Gäste,
die im Nichtraucherbereich rauchen, müssen mit einer Geldbuße bis 200,00 €
rechnen. Verletzt der Gastwirt seine Pflichten, kann gegen ihn ein Bußgeld bis
zu 500,00 € erhoben werden.
Welche Ausnahmen vom
Rauchverbot gibt es? Wo darf geraucht werden?
Trotz
grundsätzlichen Rauchverbotes darf geraucht werden:
1.
in Bier-, Wein-, Festzelten
2.
auf Terrassen, Freiflächen der Außengastronomie
3.
in Gaststätten, auf die folgende Merkmale gleichzeitig
zutreffen:
- Es existiert nur ein Gastraum, der
maximal 75 m² groß ist.
- Es
gibt keinen abgetrennten Nebenraum.
- Es werden keine zubereiteten Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
- Personen unter 18 Jahren haben keinen
Zutritt.
- Am Eingangsbereich ist die Gaststätte
deutlich als Rauchergaststätte
gekennzeichnet, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
4.
in Raucherräumen.
Betreiber
von Gaststätten können das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten.
Dieser Raum muss baulich von den übrigen Gasträumen so getrennt sein, dass ein
ständiger Luftaustausch nicht besteht (geschlossene Tür zum Gastraum).
Der
Raucherraum ist als solcher zu kennzeichnen. Personen unter 18 Jahren muss der
Zutritt zum Raucherraum
verwehrt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen auch Raucherräume in
Diskotheken, Spielhallen und Spielkasinos eingerichtet werden.
Öffnungszeiten:
Montag: |
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
Dienstag: |
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
Mittwoch: |
Schließtag |
Donnerstag: |
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Freitag: |
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
Nach entsprechender Vereinbarung auch samstags Termine möglich
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