Strengere Emissionsgrenzwerte für alte Kamin- und Kachelöfen
Schornstein (Foto: S. Scheller)Die Schonfrist für Einzelfeuerungsanlagen, mit Baujahr zwischen dem 01.01.1975 und 31.12.1984 (Datum auf dem Typschild), ist zum Jahreswechsel 2017/2018 abgelaufen. Seit dem 01.01.2018 müssen diese Feuerungsanlagen folgende Emissionswerte einhalten:

  • Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
  • Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.
Werden diese Emissionswerte nicht eingehalten, sind die Anlagen entweder technisch nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Ein Austausch der alten Feuerungsanlage gegen eine moderne Anlage ist in den meisten Fällen die wirtschaftlichste Lösung.

Die neuen Emissionsgrenzwerte gelten nicht für:

  • nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 KW;
  • offene Kamine (Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist);
  • Grundöfen (Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden);
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt;
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Eingemauerte Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze mit den o.g. Baujahren müssen seit dem 01.01.2018 mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik ausgestattet sein.

Der genaue Wortlaut der Übergangsregelungen kann in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) nachgelesen werden.


Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Suhl oder direkt an Ihren Schornsteinfeger.