Kurbeitrag

 Informationen zum Kurbeitrag     

(Link zur Satzung)

  (Link zum Abrechungs-
bogen für den Kurbeitrag)

 

1. Warum wird ein Kurbeitrag erhoben?

Gemäß § 9 Thüringer Kommunalabgabengesetz können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort staatlich anerkannt sind, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Beitrag (Kurbeitrag) erheben. Die Stadt Suhl ist seit 01.09.2013 staatlich anerkannter Erholungsort und macht deshalb von ihrem Recht, Kurbeiträge zu erheben, Gebrauch. Adressaten des Kurbeitrages sind Besucher, welche sich zu Erholungszwecken in Suhl aufhalten und damit den Nutzen aus den zur Verfügung gestellten Erholungseinrichtungen und Gästeveranstaltungen ziehen können. Der Kurbeitrag als öffentlich-rechtliche Abgabe dient zur (Mit-) Finanzierung dieser Tourismusinfrastruktur.

2. Von wem wird der Kurbeitrag erhoben?

Entsprechend der Kurbeitragssatzung der kreisfreien Stadt Suhl sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet zu Erholungszwecken aufhalten und denen mindestens für eine Nacht eine Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird (Übernachtungsgast) ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes zu haben und denen zumindest die Möglichkeit zur Benutzung der Erholungseinrichtungen und zur Teilnahme an den Gästeveranstaltungen geboten wird, kurbeitragspflichtig.

3. Von wem wird der Kurbeitrag nicht erhoben?

Ein Kurbeitrag wird nicht erhoben von Personen, welche als Hausbesuche bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden (Besuche von Familienangehörigen oder ähnliches).

Ebenfalls entfällt die Erhebung des Kurbeitrages bei Dienstreisenden, Tagungs- und Lehrgangsteilnehmer, einschließlich Teilnehmern an Seminaren und Kongressen.

Keine Kurbeitragspflicht entsteht zudem für Schülerklassen oder Reisegruppen, welche sich überwiegend zu Bildungszwecken in Suhl aufhalten. Dies sind insbesondere Schüler auf Klassenfahrten oder Studenten auf Studienreisen. Nicht kurbeitragspflichtig sind damit auch Schüler, welche sich aus Gründen ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten (zum Beispiel Berufsschüler).

Sowohl Patienten, welche sich im SRH Klinikum befinden als auch Personen, welche in Suhl ihren Nebenwohnsitz haben, unterfallen ebenfalls nicht der Kurbeitragspflicht.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind generell beitragsbefreit.

Bei Familien (also Eltern oder Großeltern und auch Pflegeeltern), mit mehreren kurbeitragspflichtigen Kindern ist nur für das erste Kind ein Kurbeitrag zu entrichten. Reisen zum Beispiel Eltern mit ihren 8 und 13 Jahre alten Kindern, so würde grundsätzlich ein Kurbeitrag von 1,00 Euro pro Nacht und Kind anfallen. Aufgrund der Befreiungsregelung ist hier jedoch nur noch der Kurbeitrag für eines der Kinder zu zahlen. Nicht unter diese Regelung fallen Familien, welche sich zwar mit 2 Kindern in Suhl aufhalten, von denen aber nur eines der beiden Kinder in die Beitragspflicht fällt. Reisen also zum Beispiel die Eltern mit einem 5 Jahre altem Sohn und einer 9 Jahre alten Tochter an, so bleibt die Tochter beitragspflichtig in Höhe von 1,00 Euro pro Nacht.

Im Übrigen gibt es die Möglichkeit in Einzelfällen auf Antrag weitere Personen von der Erhebung des Kurbeitrages ganz oder teilweise zu befreien, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist (z.B. offizielle Gäste der Stadt). Wohnungsgeber haben ihre Gäste auf die Möglichkeit einer solchen Antragsstellung hinzuweisen. Der Antrag ist zu richten an die Stadtverwaltung Suhl, Büro des Oberbürgermeisters, Marktplatz 1, 98527 Suhl.

4. Wie hoch ist der volle Kurbeitrag?

Der Kurbeitrag wird ab der ersten Übernachtung in Höhe von 2,00 Euro pro Person und Übernachtung erhoben.

5. Von wem wird der Kurbeitrag ermäßigt erhoben?

Eine Ermäßigung des Kurbeitrages auf 1,00 Euro pro Person und Nacht erfolgt für Kinder ab dem 7. Lebensjahr, Behinderte im Sinne des § 2 SGB IX und für Blinde.

6. Bei wem muss der Übernachtungsgast den Kurbeitrag bezahlen?

Den Kurbeitrag hat der Übernachtungsgast bei seinem jeweiligen Wohnungsgeber zu zahlen. Ist ein solcher Wohnungsgeber nicht vorhanden (Fälle der Fremdverwaltung), so ist der Kurbeitrag in der Touristinformation im Congress - Centrum Suhl (CCS) vom Übernachtungsgast zu entrichten. In den Ortsteilen Vesser und Goldlauter/Heidersbach hat der Übernachtungsgast außerdem die Möglichkeit, seinen Kurbeitrag bei den dortigen Verwaltungsstellen zu entrichten.

7. Wann muss der Übernachtungsgast den Kurbeitrag bezahlen?

Der Kurbeitrag ist am Ende der Reise und damit am Abreisetag zu bezahlen. Zu einem früheren Zeitpunkt kann der Übernachtungsgast nicht zur Entrichtung des Kurbeitrages gezwungen werden. Eine freiwillige Entrichtung des Kurbeitrages bereits zu Beginn der Reise ist jedoch möglich. Der Übernachtungsgast soll auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

Für den Fall, dass der Übernachtungsgast seinen Kurbeitrag nicht bei dem jeweiligen Wohnungsgeber selbst entrichtet, wird auf folgendes hingewiesen:

Die Meldescheine bestehen aus einem Original und 2 Durchschlägen. Das Original behält der Übernachtungsgast. Von den Durchschlägen erhalten der Wohnungsgeber und die Stadtverwaltung jeweils ein Exemplar. Diese Zuteilung darf erst erfolgen, nachdem der Übernachtungsgast den Kurbeitrag vollständig bezahlt und dies auf dem Meldeschein vermerkt wurde.

Entrichtet der Übernachtungsgast seinen Kurbeitrag im CCS oder in den Verwaltungsstellen Vesser oder Goldlauter/Heidersbach so wird der Meldescheindurchschlag für die Stadtverwaltung dort einbehalten. Der Übernachtungsgast ist verpflichtet, am Abreisetag den verbleibenden Durchschlag an den Wohnungsgeber zurückzugeben. Dieser dient zugleich als Zahlungsnachweis.

8. Welche Angaben muss der Übernachtungsgast machen?

Unabhängig von der Erhebung des Kurbeitrages hat jeder Übernachtungsgast die nach Melderecht vorgeschriebenen Angaben auf dem jeweiligen Meldeschein zu machen und zu unterschreiben. Hierauf hat der Wohnungsgeber hinzuwirken. Die Angaben umfassen Namen, Adressen und Geburtsdatum, sowie die mitreisenden Personen. Im Übrigen sind auch der Name und die Anschrift sowie das Kassenzeichen des Wohnungsgebers auf den Meldescheinen zu vermerken. Begehrt der Übernachtungsgast die Ermäßigung oder die Befreiung vom Kurbeitrag, so hat er auch die hierfür notwendigen Angaben gegenüber dem Wohnungsgeber zu machen und nachzuweisen. Ein entsprechender Vermerk auf den Meldescheinen ist vorzunehmen.

Hinweise zum Ausfüllen des Meldescheines:  

 Bild: meldeschein_f_beherbergungsst.jpg
 

Das Kassenzeichen des Wohnungsgebers ist im Feld BETRIEBSNUMMER anzugeben.

Blinde sind auf dem Meldeschein unter Schwerbeschädigten mit zu vermerken.
Schülerklassen und Reisegruppen sind als solche unter dem Feld „bei Reisegesellschaft mit mehr als 10 Personen: Anzahl und Herkunftsland der Mitreisenden" als „Schülerklasse" oder „Reisegruppe" zu kennzeichnen. Bei Vorliegen eines überwiegenden Bildungszwecken ist dort ebenfalls der Zweck der Reise zu vermerken.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei Schreibfehlern oder sonstigen Fehleintragungen auf den Meldescheinen, die Meldescheine nicht entsorgt werden dürfen. Die Meldescheine sind in derartigen Fällen als ungültig zu kennzeichnen und ebenfalls aufzubewahren.

Die Wohnungsgeber werden gebeten, bisherige noch vorhandene Meldescheine für diese Buchungen zu verwenden, welche unter die Übergangsregelung fallen. So können zunächst alte noch vorhandene Meldescheine unproblematisch aufgebraucht werden. Für alle anderen Buchungen sollen nur noch die neu ausgegebenen Meldescheine Verwendung finden.

9. Was erhält der Übernachtungsgast für die Entrichtung des Kurbeitrages?

Für die Entrichtung des Kurbeitrages erhält der Übernachtungsgast eine Gästekarte. Die Gästekarte erhält jeder Vollzahler, sowie Behinderte und Blinde. Kinder sind in der Gästekarte der Eltern eingetragen und erhalten so ebenfalls die entsprechenden Vorteile.

10. Von wem bekommt der Übernachtungsgast die Gästekarte?

Die Gästekarte erhält der Übernachtungsgast zu Beginn seines Aufenthaltes von seinem Wohnungsgeber. Ist ein Wohnungsgeber nicht vorhanden (Fremdverwaltung), so erhält der Übernachtungsgast die Gästekarte in der Touristinformation der Stadt Suhl im Congress - Centrum Suhl (CCS) oder in den Verwaltungsstellen Vesser oder Goldlauter/Heidersbach.

11. Wie haben die Wohnungsgeber mit den eingenommen Kurbeiträgen zu verfahren?

Der Wohnungsgeber hat die eingenommenen Kurbeiträge jeweils bis zum 10. Kalendertag nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres auf das Konto der Stadt Suhl,

IBAN: DE59 8405 0000 1705 0041 44
BIC: HELADEF1RRS
bei der Rhön-Rennsteig-Sparkasse unter Angabe des Kassenzeichens

oder in den Ortsteilen Vesser und Goldlauter/ Heidersbach an die dortigen Verwaltungsstellen abzuführen. Stichtage sind der 10. Januar, 10. April, 10. Juli und der 10. Oktober. Eine monatliche Abrechnung ist ebenfalls möglich. Die Verwaltungsstellen haben die Kurbeiträge ebenfalls in regelmäßigen Abständen an die Stadt Suhl abzuführen.

12. Wie haben die Wohnungsgeber mit den ausgefüllten Meldescheinen zu verfahren?

Der Wohnungsgeber hat jeden Übernachtungsgast zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Diese Meldungen erfolgen unter Verwendung der von der Stadt Suhl zur Verfügung gestellten Meldeformulare. Die Meldescheine sind vom Wohnungsgeber auszufüllen und vom Übernachtungsgast zu unterschreiben. In den Fällen, in denen der Übernachtungsgast eine Ermäßigung oder Befreiung vom Kurbeitrag verlangt, sind dem Wohnungsgeber entsprechende Nachweise vorzulegen (z. B. Behindertenausweis, Kinderausweis, o. ä.) und entsprechende Vermerke auf dem Meldeschein vorzunehmen. Aus den Durchschriften der Meldescheine hat der Wohnungsgeber ein Verzeichnis über die aufgenommenen und zu meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Die jeweilige Durchschrift des Meldescheines hat der Wohnungsgeber 1 Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Die für die Stadt vorgesehenen Durchschläge der Meldescheine sind vom Wohnungsgeber bis zum 10. Kalendertag nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres (Stichtage: 10. Januar, 10. April, 10. Juli, 10. Oktober) bei der Stadt Suhl, Kämmerei, Sachgebiet Abgaben, Friedrich-König-Straße 42, 98527 Suhl abzugeben.

13. Wer haftet für nicht gezahlte Kurbeiträge?

Für vom Übernachtungsgast nicht oder nicht rechtzeitig entrichtete Kurbeiträge haften der Übernachtungsgast und der jeweilige Wohnungsgeber als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass sowohl der Übernachtungsgast als auch der Wohnungsgeber von der Stadt in Anspruch genommen werden können. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, den Übernachtungsgast auf die Zahlung des Kurbeitrages hinzuweisen. Verweigert ein Übernachtungsgast die Zahlung, so hat der Wohnungsgeber dies unverzüglich schriftlich bei den Verwaltungsstellen Vesser bzw. Goldlauter/Heidersbach oder der Stadtverwaltung zu melden. Die Stadt Suhl leitet sodann ein kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren gegenüber dem Übernachtungsgast ein. Der Wohnungsgeber selbst wird mit der Meldung gegenüber der Stadt Suhl aus der Haftung befreit.

14. Wer haftet für nicht an die Stadt Suhl abgeführte Kurbeiträge?

Hat der Übernachtungsgast seinen Kurbeitrag zwar an den Wohnungsgeber gezahlt, aber dieser führt den Kurbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig an die Stadt Suhl ab, so haftet allein der Wohnungsgeber.

15. Woher bekomme ich als Wohnungsgeber die Gästekarten und Meldescheine?

Gästekarten und Meldescheine werden von der Stadt Suhl auf deren Kosten zur Verfügung gestellt. Diese werden von der Kämmerei, Sachgebiet Abgaben, Friedrich-König-Straße 42, 98527 Suhl an die Wohnungsgeber direkt, an die Verwaltungsstellen Vesser und Goldlauter/Heidersbach und an das Congress - Centrum Suhl (CCS) ausgegeben. Die Wohnungsgeber in den Ortsteilen Vesser und Goldlauter/Heidersbach haben damit die Möglichkeit, künftig die erforderlichen Unterlagen auch in den Verwaltungsstellen zu erhalten. Das CCS und die Verwaltungsstellen haben bei der Weitergabe der Meldescheine an die jeweiligen Wohnungsgeber eine Liste darüber zu führen, wie viele Meldescheine (und welche Nummer der Meldescheine) an die jeweiligen Wohnungsgeber von ihnen weiter gegeben wurden.

16. An wen kann man sich bei Fragen und Anregungen zum Kurbeitrag wenden?

Ansprechpartner sind Frau Hörnlein und Frau Schinke von der Kämmerei, Sachgebiet Abgaben, Friedrich-König-Straße 42, 98527 Suhl.

Telefon Frau Hörnlein:  03681/ 742511   Zimmer Nr. 507 
Telefon Frau Schinke:  03681/ 742512   Zimmer Nr. 508