Lebensmittel-„Sünder“ künftig im Internet

Lebensmittel-„Sünder“ künftig im Internet

Veröffentlichung von Verstößen gegen Lebensmittelhygiene 

Erhebliche Verstöße gegen die Lebenshygiene werden künftig öffentlich bekannt gemacht. In der Stadt Suhl ist beabsichtigt, solche Verstöße im Internet auf der städtischen Seite www.suhl.eu zu veröffentlichen.

Die Transparenz staatlichen Handelns und der Zugang zu Informationen dienen dazu, eigenverantwortliche Entscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher am Markt zu unterstützen. Dieses Ziel verfolgt auch der § 40 Abs. 1 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Danach muss behördlicherseits eine Information der Öffentlichkeit erfolgen, wenn ein Lebensmittelunternehmer in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften verstoßen hat, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen bzw. dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen, und die Verhängung eines Bußgeldes in bestimmter Höhe zu erwarten ist.

Hohe Bußgelder – ab ins Netz

Veröffentlicht werden solche Verstöße, die ein Bußgeld höher als 350 Euro erwarten lassen. Rechtsverstöße, die durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft verfolgt werden, fallen nicht unter diese Veröffentlichungspflicht. Die Beseitigung des Mangels wird nachkontrolliert und in der Veröffentlichung ggf. erwähnt.  Der Verstoß muss sich auf ein  konkretes Lebensmittel beziehen (d.h. der Hygienemangel muss eine negative Beeinflussung auf ein bestimmtes Lebensmittel haben – dies ist bei gravierenden Hygienemängeln  immer der Fall).

In Suhl ist die Veröffentlichung via Internetseite der Stadtverwaltung Suhl geplant, die Umsetzung erfolgt zurzeit. Wie genau die Veröffentlichung aussehen soll, ist per Erlass vorgeschrieben. Vor der Veröffentlichung muss das Verwaltungsverfahren durchlaufen werden – Anhörung, Information an den Lebensmittel-Unternehmer über Ort, Form, Zeitpunkt der Veröffentlichung und der Löschung der Bekanntmachung (Möglichkeit für den Unternehmer,  Rechtsschutz einzuholen). Es ist aber kein rechtskräftiger Bußgeldbescheid notwendig.

Der Zeitraum der Veröffentlichung  richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, er sollte aber nicht länger als 3 Monate sein. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TVL) wird über die Veröffentlichung informiert. Das Landesamt seinerseits macht die die im Labor ermittelte Überschreitung von Höchstmengen/-gehalten und Grenzwerten in Lebensmitteln ebenfalls über seine Internetseiten bekannt.