Beglaubigungen |
Ordnungs- und Bürgeramt Amtlich beglaubigt werden Dokumente (z. B. Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke), wenn es sich handelt um
Nicht beglaubigt werden Dokumente, für die ausschließlich andere Behörden zuständig sind (z. B. das Standesamt für standesamtliche Urkunden, die Betreuungsbehörde bei Vorsorgevollmachten) oder Dokumente, deren ursprünglicher Inhalt nicht zweifelsfrei erkennbar ist bzw. wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist (z. B. fehlende Seiten). Unterschriften können amtlich beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll oder aufgrund einer Rechtsvorschrift die amtliche Beglaubigung (nicht die notarielle Beglaubigung) vorgesehen ist. Die Unterschriftsleistung muss in Gegenwart des Bediensteten geleistet werden. Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn sie:
Benötigte Unterlagen:
Gebühren je Beglaubigung gem. Verwaltungskostensatzung der Stadt Suhl bzw. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung:
Ansprechpartner:
Stadtverwaltung Suhl Öffnungszeiten:
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