Schutz vor elektromagnetischen Feldern

Im Dezember 1996 wurden mit dem Erlass der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - in der Bundesrepublik erstmalig Grenzwerte zum Schutz und zur Vorsorge vor elektromagnetischen Feldern festgesetzt. Betroffen sind davon wichtige Infrastrukturmaßnahmen im Bereich des Mobilfunks (Hochfrequenzanlagen), der Fernbahnen, des öffentlichen Personen-Nahverkehrs und der Stromversorgung (Niederfrequenzanlagen).

In der 26. BImSchV wurden verbindliche Schutz- und Vorsorgeanforderungen auf der Grundlage der übereinstimmenden Grenzwertempfehlungen der Strahlenschutzkommission, der Internationalen Strahlenschutzvereinigung (IRPA) und der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) festgelegt. Die Verordnung gilt nur für Anlagen die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden.

Nicht in den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen z. B. Funkanlagen der Polizei, der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Bundesgrenzschutzes und von Amateurfunkern. Auch die Sendefunkanlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden nicht erfasst.

Niederfrequente elektromagnetische Felder

Dieser Bereich umfasst bei der Stadt Suhl bisher ausschließlich Anlagen des Mittel- und Hochspannungsnetzes der Stromversorgungsunternehmen. Bei Neuerrichtung bzw. wesentlichen Änderungen an bestehenden Anlagen sind die Betreiber verpflichtet, vor Inbetriebnahme diese Anlagen unserer Behörde anzuzeigen und den Nachweis zu führen, dass die Grenz- und Vorsorgewerte auch bei der höchstmöglichen Anlagenauslastung eingehalten werden. Im Einzelnen betrifft das Trafostationen, Umspannanlagen, Hochspannungs- und Mittelspannungs-Freileitungen und -Erdkabel.

Hochfrequente elektromagnetische Felder - Mobilfunk

Der Geltungsbereich umfasst im Stadtgebiet die Anlagen aller Mobilfunknetzbetreiber, die auf unserem Territorium aufgebaut sind. Auch hier sind die Netzbetreiber (Telekom, O2 und Vodafone) verpflichtet, vor Inbetriebnahme diese Anlagen unserer Behörde anzuzeigen und den Nachweis zu führen, dass die Grenzwerte auch bei höchstmöglicher Anlagenauslastung eingehalten werden.

Mobilfunkanlagen auf einem Wohnhaus in Suhl
Mobilfunkanlagen auf einem Wohnhaus in Suhl (Foto: A. Müller)

Die Regel-Überwachung geschieht durch Messungen der Bundes-Netzagentur. Vor jeder Neuerrichtung bzw. der wesentlichen Änderung einer solchen Anlage benötigt der Betreiber in jedem Fall eine Standortgenehmigung der Bundesnetzagentur. Darin sind die Sicherheitsabstände der Sendeanlagen festgelegt, die diese zu Wohnungen bzw. zu ständig genutzten Aufenthaltsorten von Menschen einhalten müssen.

Auch in der Stadt Suhl werden regelmäßig solche Überwachungsmessungen in Abstimmung mit unserer Behörde oder auf Anforderung durchgeführt. Alle Ergebnisse dieser Messungen sind auch in der EMF-Datenbank der Bundes-Netzagentur veröffentlicht.

Der Stadtrat von Suhl hat am 22. November 2006 die „Leitlinien der Stadt Suhl zur Errichtung von Mobilfunkanlagen“ beschlossen. Mit Stadtratsbeschluss vom 20.04.2016 trat die überarbeitete Fassung der „Mobilfunkleitlinien“ in Kraft.

Leitlinien der Stadt Suhl zur Aufstellung von Mobilfunkanlagen
(Mobilfunkleitlinien)

Um eine bessere Koordinierung im Sinne des Informationsaustausches mit den Bürgern der Stadt Suhl bei der Aufstellung von Mobilfunksendeanlagen zu erzielen, gelten folgende Leitlinien.

  1. Die Mitarbeiter der Unteren Immissionsschutzbehörde übernehmen in der Stadt Suhl die Funktion des kommunalen Ansprechpartners für die Mobilfunkbetreiber. Damit sind sie auch für die Koordinierung der Standortverfahren verantwortlich. Alternativ kann durch den Oberbürgermeister ein anderer oder ein weiterer Mobilfunkbeauftragter benannt werden.
  2. Die Öffentlichkeit wird über Suchkreise für neue Standorte von Mobilfunksendeanlagen durch die Ortsteilräte, den Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss und Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Suhl informiert. Es erfolgt ebenfalls eine Information über das Amtsblatt der Stadt Suhl.*
  3. Die Gebäude von Kindertagesstätten und Grundschulen werden für den Aufbau von Mobilfunksendeanlagen ausgeschlossen.
  4. Befindet sich bei einem Suchkreis in einem Abstand von 200 m des geplanten Mobilfunkstandortes eine Kindertagesstätte und/oder eine Grundschule, so wird der Mobilfunkbetreiber im Rahmen einer Stellungnahme aufgefordert, eine Immissionsprognose vorzulegen und in Abstimmung mit der Stadt Suhl Alternativstandorte zu untersuchen.
  5. Bei der Planung und Errichtung neuer Mobilfunkstandorte ist darauf hinzuwirken, dass sich die Anlagen städtebaulich und landschaftlich integrieren. Deshalb erfolgt nach Bekanntwerden eines neuen Suchkreises eine verwaltungsinterne Abstimmung zwischen der Unteren Immissionsschutzbehörde, der Unteren Denkmalschutzbehörde, der Unteren Naturschutzbehörde und dem Bau- und Stadtentwicklungsamt. Bestehen begründete Bedenken, so sind diese gegenüber dem Mobilfunkbetreiber zu erklären.
  6. Die Stadt Suhl stellt nach Möglichkeit geeignete eigene Grundstücke und Gebäude für den Mobilfunkausbau zur Verfügung.

 *  Hinweis zu 2.: Nach der Information durch die Mobilfunkbetreiber hat die Stadt i.d.R. lediglich 8 Wochen Zeit zur Stellungnahme und zur Unterbreitung konkreter Vorschläge. Bei der Information über Dritte (Ortsteilrat, Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss, Amtsblatt) kommt es zu Zeitverzögerungen, so dass die Äußerungsfrist von 8 Wochen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits abgelaufen ist. Eine zeitnahe Information der Bürger kann nur über die Homepage der Stadt Suhl gewährleistet werden.

Nach diesen Vorgaben des Stadtrates arbeitet die Verwaltung mit den Mobilfunknetzbetreibern.