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Bescheinigung der Abgeschlossenheit - Wohneigentumsgesetz Drucken

Umwelt- und Bauaufsichtsamt
Sachgebiet Bauaufsicht
Bescheinigung der Abgeschlossenheit - Wohneigentumsgesetz

1. Allgemeines

Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum (oder Teileigentum) nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 WEigG werden pro Grundstück ausgestellt. Alle Gebäude auf dem Grundstück sind vollständig zu erfassen.

 

2. Antragsunterlagen

Der Antrag ist schriftlich – einfach – zu stellen.

Antragsberechtigt sind:

a) die Eigentümerinnen und Eigentümer, einzeln oder gemeinsam

b) die Erbbauberechtigten, einzeln oder gemeinsam

c) jeder, der ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung darlegen kann

d) die Personen, die eine Einverständniserklärung einer der unter Buchstaben a) bis c) genannten Antragsberechtigten vorlegen.

 

Die Antragsteller/innen unterschreiben den Antrag und alle Aufteilungspläne.

 

Aufteilungspläne, im Maßstab 1:100, dazu gehören:

- alle Grundrisse des Gebäudes, auch die der nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden sowie

- Ansichten und Schnitte.

 

Die Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und regelmäßig neben den Grundrissen auch Schnitte und Ansichten enthalten, die sich auf das gesamte Gebäude beziehen. Es muss ersichtlich gemacht werden, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind.

 

Stellen Sie jedes Geschoss einzeln dar. Legen Sie alle Pläne in mindestens 2-facher Ausfertigung bei (Eine Ausfertigung verbleibt in der Bauaufsichtsbehörde).

 

 

Ansprechpartner:

(0 36 81) 74 24 23 

 

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch: Schließtag
Donnerstag: 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Nach entsprechender Vereinbarung auch samstags Termine möglich  

 
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