Lebensmittel-„Sünder“
künftig im Internet
Veröffentlichung
von Verstößen gegen Lebensmittelhygiene
Erhebliche Verstöße gegen die Lebenshygiene werden künftig
öffentlich bekannt gemacht. In der Stadt Suhl ist beabsichtigt, solche Verstöße
im Internet auf der städtischen Seite www.suhl.eu
zu veröffentlichen.
Die Transparenz staatlichen
Handelns und der Zugang zu Informationen dienen dazu, eigenverantwortliche
Entscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher am Markt zu unterstützen.
Dieses Ziel verfolgt auch der § 40 Abs. 1 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Danach muss
behördlicherseits eine Information der Öffentlichkeit erfolgen, wenn ein
Lebensmittelunternehmer in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen
Vorschriften verstoßen hat, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen bzw.
dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung
dienen, und die Verhängung eines Bußgeldes in bestimmter Höhe zu erwarten ist.
Hohe Bußgelder – ab ins Netz
Veröffentlicht werden solche
Verstöße, die ein Bußgeld
höher als
350
Euro erwarten lassen. Rechtsverstöße, die durch Abgabe an die
Staatsanwaltschaft
verfolgt werden, fallen nicht unter diese Veröffentlichungspflicht. Die
Beseitigung
des Mangels wird nachkontrolliert und in der Veröffentlichung ggf.
erwähnt. Der Verstoß muss sich auf ein konkretes Lebensmittel beziehen
(d.h. der
Hygienemangel muss eine negative Beeinflussung auf ein bestimmtes
Lebensmittel
haben – dies ist bei gravierenden Hygienemängeln immer der Fall).
In Suhl ist die Veröffentlichung via
Internetseite der Stadtverwaltung Suhl geplant, die Umsetzung erfolgt zurzeit. Wie
genau die Veröffentlichung aussehen soll, ist per Erlass vorgeschrieben. Vor
der Veröffentlichung muss das Verwaltungsverfahren durchlaufen werden –
Anhörung, Information an den Lebensmittel-Unternehmer über Ort, Form, Zeitpunkt
der Veröffentlichung und der Löschung der Bekanntmachung (Möglichkeit für den
Unternehmer, Rechtsschutz einzuholen). Es
ist aber kein rechtskräftiger Bußgeldbescheid notwendig.
Der Zeitraum der Veröffentlichung richtet sich nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, er sollte aber nicht länger als 3 Monate sein. Das Thüringer
Landesamt für Verbraucherschutz (TVL) wird über die Veröffentlichung
informiert. Das Landesamt seinerseits macht die die im Labor ermittelte Überschreitung
von Höchstmengen/-gehalten und Grenzwerten in Lebensmitteln ebenfalls über
seine Internetseiten bekannt.
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