Bürgeramt
Einwohnermelde- und Passbehörde
Amtliche Beglaubigungen
Ihre Meldebehörde beglaubigt Ablichtungen oder Abschriften von Urkunden und Schriftstücken nur, wenn:
- das Original ebenfalls von einer Behörde ausgestellt worden ist oder
- die Kopie, die Abschrift einer Behörde vorgelegt werden muss
Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar. Die Meldebehörde darf auch keine Urkunden oder Schriftstücke beglaubigen, wenn durch Rechtsvorschriften andere Behörden dazu ausschließlich berechtigt sind (z.B. Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden).
Ihr/e Sachbearbeiter/in kann eine Kopie auch dann nicht beglaubigen, wenn sie berechtigten Grund hat anzunehmen, dass der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.
Beglaubigung einer Abschrift oder Fotokopie: 6,00 € Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien etc., welche die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde: 3,00 €
Gebührenfrei sind Zeugnisse, Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
- Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten
- Zahlungen von Ruhe-, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen
- Gnaden- und Sozialhilfesachen
- Totenscheine, Beerdigungsscheine
- Angelegenheiten der Schwerbehinderten
- Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Ansprechpartner:
(03681) 74 23 00
(03681) 74 27 84
Öffnungszeiten:
| Montag: |
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
| Dienstag: |
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Mittwoch: |
Schließtag |
| Donnerstag: |
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag: |
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
1. Samstag
im Monat: |
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
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