Umwelt- und Bauaufsichtsamt
Sachgebiet Bauaufsicht
Vollzug der Thüringer Bauordnung
Genehmigungsfreiheit / Genehmigungspflicht
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der
Baugenehmigung, soweit in den §§ 60, 61, 75 und 76 ThürBO nichts anderes
bestimmt ist.
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60, 61, 75 und 76 ThürBO sowie die
Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 62, 63, 65 Abs. 4 und §
76 ThürBO entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der
Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt
werden sowie von der Pflicht, nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche
Entscheidungen wie Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen einzuholen.
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung,
Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von
Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften
eingehalten werden, soweit nicht andere, sachnähere Behörden zuständig sind.
Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für
und gegen Rechtsnachfolger.
Die mit dem Vollzug der ThürBO beauftragten Personen sind berechtigt, in
Ausübung ihres Amts Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.
Ansprechpartner:
(0 36 81) 74 24 32
(0 36 81) 74 24 31
(0 36 81) 74 24 30
(0 36 81) 74 26 70
(0 36 81) 74 24 24
(0 36 81) 74 26 57
(0 36 81) 74 24 23
Öffnungszeiten:
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Nach entsprechender Vereinbarung auch samstags Termine möglich
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