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Baumaßnahmen Drucken

Umwelt- und Bauaufsichtsamt
Sachgebiet Bauaufsicht

Vollzug der Thüringer Bauordnung

Genehmigungsfreiheit / Genehmigungspflicht

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60, 61, 75 und 76 ThürBO nichts anderes bestimmt ist.  

Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60, 61, 75 und 76 ThürBO sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 62, 63, 65 Abs. 4 und § 76 ThürBO entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen wie Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen einzuholen. 

Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere, sachnähere Behörden zuständig sind.

Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 

Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolger. 

Die mit dem Vollzug der ThürBO beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amts Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.

 

Ansprechpartner:
(0 36 81) 74 24 32
(0 36 81) 74 24 31

(0 36 81) 74 24 30
(0 36 81) 74 26 70

(0 36 81) 74 24 24
(0 36 81) 74 26 57
(0 36 81) 74 24 23 

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch: Schließtag
Donnerstag: 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Nach entsprechender Vereinbarung auch samstags Termine möglich
 
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