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Jobcenter Suhl
Arbeitslosengeld II

  • Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen

Für Leistungen der Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Leistungen werden grundsätzlich ab 1. des Antragsmonats geprüft. Um Nachteile zu vermeiden stellen Sie den Antrag daher bitte so schnell wie möglich. Den Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger (Agentur für Arbeit, kommunaler Träger). Zuständig sind die Träger, in deren Bezirk Sie gewöhnlich Ihren Aufenthalt haben.

Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall noch nachreichen.

Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung auch den Antrag auf Leistungen für die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen.

Wenn Mitglieder der derzeitigen Bedarfsgemeinschaft eine eigenen Bedarfsgemeinschaft bilden (z.B. Vollendung des 25. Lebensjahres), müssen diese Personen einen eigenen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung stellen.

Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihren Antrag zu stellen, weil Ihr Träger nicht dienstbereit ist, z.B. an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), entstehen Ihnen keine Nachteile. Sie müssen dann den Antrag am nächsten Tag stellen, an dem Ihr Träger wieder dienstbereit ist.

  • Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Anspruch haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis zur Regelaltersgrenze, wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Für Ausländer gelten besondere Bedingungen.

Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben (z.B. Angehörige).

Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus) untergebracht sind, sowie im Regelfall Auszubildende, Schüler, Studenten und Ausländer, für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland.

  • Wer ist erwerbsfähig?

Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch keine Altersrente beziehen kann und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf ansehbare Zeit daran gehindert ist. Sie gelten weiterhin als erwerbsfähig, auch wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann, zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen.

  • Wer ist hilfebedürftig?

Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren eigenen Unterhaltsbedarf und Ihre Eingliederung in Arbeit sowie den Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können.

Hierzu haben Sie insbesondere

Ihre Arbeitskraft einzusetzen,

eine zumutbare Arbeit aufzunehmen,

eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners einzusetzen,

vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend zu machen.

  • Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
  1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
    a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
  1. 1.länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Minderjährige gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft Ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie (mit ihrem Kind) eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie dennoch mit ihren minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig, also mindestens 15 Jahre alt ist.

 

  • Mehrbedarfe

Zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarfe), die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind, können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden

  • für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
  • für Alleinerziehende abhängig vom Alter und von der Anzahl der Kinder,
  • für behinderte Menschen,
  • für Ernährung (wenn eine kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist).

Die Summe dieser Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt darf die maßgebende Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht überschreiten. Zudem können ggf. gewährt werden:

  • Mehrbedarf Warmwasser und wiederkehrende Sonderbedarfe

 

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung

Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich nach

  • den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Zahl der Familienangehörigen, Alter
  • die Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes.

Ein Umzug kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind. Die überwiegende Mehrzahl der Menschen, die ab dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II erhalten werden, leben jedoch in angemessenen Wohnungen. Umzüge in kleinere oder billigere Wohnungen wird es deshalb – wenn überhaupt – nur in Einzelfällen geben. Darüber entscheidet ihr Träger vor Ort. Sollte dennoch eine Umzug notwendig sein, werden Unterkunftskosten solange gezahlt, wie Ihnen ein Umzug nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, in der Regel jedoch längstens für die Dauer von 6 Monaten.

Zudem kann Ihr Träger die Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution für Sie übernehmen. Dazu ist es notwendig, vor Vertragsabschluss über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.

Die Zahlung kann auch an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung ansonsten nicht sichergestellt ist.

Mietschulden können auch darlehensweise übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen), jedoch nicht die Tilgungsraten. Sie dienen dem Vermögensaufbau, welcher mit dem Zweck einer Fürsorgeleistungen nicht vereinbar ist.

Es besteht ein Wahlrecht zu Wohngeld und Kinderzuschlag. Der Bezug dieser Leistung schliesst jedoch Leistungen nach dem SGB II aus.

 

  • Einmalige Leistungen

Mit der Regelleistung wird der laufende Unterhaltsbedarf sichergestellt.

Über die Regelleistung hinaus können einmalig

  • die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht werden.

Die einmaligen Leistungen für die Erstausstattung können in Form von Sachleistungen oder Geldleistungen erbracht werden. Der Bedarf kann auch durch eine Pauschale abgegolten werden.

Anspruch auf einmalige Leistungen besteht auch dann, wenn wegen fehlender Hilfebedürftigkeit  keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlt werden, Sie aber nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um diesen Bedarf voll abzudecken.

 

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