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26. Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV)
Die Verordnung trat am 21. Dezember 1996 in
Kraft. Sie gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hoch- und
Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung
nach dem BImSchG bedürfen. Sie enthält Anforderungen zum Schutz und zur
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder.
Die 26. BImSchV regelt auch die Voraussetzungen für den Betrieb von
Mobilfunksendeanlagen. Sie benennt die geltenden Grenzwerte und verweist auf
die einzuhaltenden Verfahren. So müssen die Betreiber vor der Errichtung einer
Sendeanlage eine Genehmigung bei der Bundesnetzagentur beantragen. Dies gilt für
alle fest installierten Sendeanlagen ab einer gesetzlich vorgegebenen
Sendeleistung. Darüber hinaus muss die Genehmigung (die Standortbescheinigung)
vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes
angezeigt werden.
Bundesamt für Strahlenschutz
(BfS)
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist eine
organisatorisch selbstständige wissenschaftlich-technische Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit. Gegründet wurde das BfS am 01.11.1989 mit dem Ziel,
Kompetenzen auf den Gebieten Strahlenschutz, kerntechnische Sicherheit,
Transport und Verwahrung von Kernbrennstoffen sowie Endlagerung radioaktiver
Abfälle zu bündeln.
Weiterführende Links: www.bfs.de
Freiwillige
Selbstverpflichtungen der Mobilfunknetzbetreiber gegenüber der Bundesregierung
Im Dezember 2001 unterzeichneten die
Netzbetreiber eine freiwillige Selbstverpflichtung gegenüber der
Bundesregierung. Darin vereinbaren sie unter anderem, beim Verbraucher-,
Gesundheits- und Umweltschutz wirksame und nachprüfbare Verbesserungen
herbeizuführen. Eine weitere Zielsetzung ist die transparente Kommunikation
gegenüber Verbrauchern und Kommunen. Ein zusätzlicher wichtiger Punkt in der
Verpflichtung gegenüber der Bundesregierung ist die Forschungsförderung: Für
den Zeitraum 2002 bis 2005 stellen sie insgesamt 8,5 Millionen Euro zur Unterstützung
des Forschungsprogramms des Bundesumweltministeriums bereit.
Weiterführende Links: Freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber gegenüber
der Bundesregierung
Grenzwerte
In Deutschland gelten für ortsfeste Sendeanlagen die in der 26.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV)
festgelegten Grenzwerte. Diese beruhen auf den Empfehlungen der internationalen
Strahlenschutzkommission für nicht ionisierende Strahlung (ICNIRP). Diese
Grenzwerte gelten auch in den meisten anderen europäischen Ländern.
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Standard
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Frequenzbereich
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Grenzwert elektrische Feldstärke
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Grenzwert Leistungsflussdichte
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GSM-900
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900 MHz
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42 V/m
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4,7 W/m2
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GSM-1800
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1.800 MHz
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58 V/m
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9,2 W/m2
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UMTS
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2.100 MHz
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61 V/m
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10,0 W/m2
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Weiterführende Links: http://bundesrecht.juris.de/bemfv/index.html
International Commission on Non-Ionizing Radiation
Protection (ICNIRP)
Die ICNIRP ist eine internationale, unabhängige
Kommission für den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, die von der WHO
und EU offiziell anerkannt ist.
Die ICNIRP besteht in ihrer jetzigen Form seit
1992. Ihre 14 Mitglieder sind industrieunabhängige anerkannte Experten für
Fragestellungen aus dem Bereich der nicht ionisierenden Strahlung, wobei ihr außerdem
in vier Komitees weitere ca. 80 Wissenschaftler für Epidemiologie, Biologie,
Physik und Optik zuarbeiten. Die Hauptaufgaben der ICNIRP bestehen in der
kontinuierlichen Analyse und gesundheitlichen Bewertung des Kenntnisstandes auf
allen Gebieten, die für den Strahlenschutz relevant sind, einschließlich der
Analyse der jeweils aktuellen Forschungsergebnisse. Diese Analysen, verbunden
mit Empfehlungen, werden regelmäßig veröffentlicht. Ziel ist eine weltweite
Harmonisierung der Verfahren und Vorgehensweisen zum Schutz vor nicht
ionisierender Strahlung.
Weiterführende Links: www.icnirp.de
Standortbescheinigung der
Bundesnetzagentur
Die rechtlichen Bestimmungen in Deutschland sehen
vor, dass die Bundesnetzagentur vor dem Aufbau einer Mobilfunkbasisstation überprüft,
ob diese die immissionsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Deshalb müssen die
Betreiber für jede genehmigungspflichtige Anlage einen Antrag auf eine
Standortbescheinigung stellen. Bei der Prüfung der Angaben und der Festlegung
des Sicherheitsabstandes berücksichtigt die Bundesnetzagentur auch alle bereits
vorhandenen Sendeanlagen der Umgebung. Nur bei Einhaltung aller gesetzlichen
Vorgaben durch den Betreiber erteilt die Bundesnetzagentur die
Standortbescheinigung, die zum Aufbau und Betrieb der Antenne autorisiert.
Weiterführende Links: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Strahlenschutzkommission (SSK)
Die Strahlenschutzkommission (SSK) wurde 1974
geschaffen. Die Strahlenschutzkommission (SSK) berät heute nach ihrer Satzung
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in
allen Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden und nicht ionisierenden
Strahlen. Die Mitgliedschaft in der SSK ist ein persönliches Ehrenamt. Die
Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Das Bundesministerium
beruft die Mitglieder in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Gegenwärtig
bestehen in der SSK sechs Ausschüsse. Für Fragen des Mobilfunks ist der
Ausschuss für "Nicht ionisierende Strahlen" zuständig.
Überprüfung der Grenzwerte 2002
Die Strahlenschutzkommission (SSK) hat im
September 2001 eine Überprüfung des aktuellen Stands internationaler
wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Gesundheitsbeeinträchtigung durch
niederfrequente und hochfrequente elektromagnetische Felder auf den Menschen
vorgelegt. Ziel der umfassenden Untersuchung war die Beurteilung, ob neue
wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die den Grenzwertempfehlungen der
Internationalen Kommission für den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung
(ICNIRP) und Referenzwerten der EU-Ratsempfehlung von 1999 widersprechen
(Strahlenschutzkommission 2002).
Die Strahlenschutzkommission kommt nach der
Bewertung der wissenschaftlichen Literatur zum Ergebnis
(Strahlenschutzkommission 2002), dass keine neuen Hinweise vorliegen, die das
Schutzkonzept der ICNIRP bzw. der EU-Ratsempfehlung von 1999 und damit die
bestehenden Grenzwerte infrage stellen. Das Schutzkonzept ist geeignet und
flexibel genug, um vor den im Alltag vorkommenden Expositionen zu schützen.
Nach Einschätzung der Kommission liegt kein wissenschaftlicher Nachweis möglicher
Gefährdungen durch Mobilfunk vor.
In Bezug auf die Mobilfunkstrahlung erkennt die
Kommission in einzelnen Studien mögliche Hinweise auf Gesundheitsbeeinträchtigungen
(BMU 2001). Sie stellt dazu aber fest, dass sich "auch unter Berücksichtigung
des Umfangs und des Ausmaßes der Verdachtsmomente ein zusätzliches Risiko über
die bisher bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinaus nicht angeben lässt".
Die Kommission plädiert deshalb für weitere Forschung und wissenschaftliche Klärung.
Weiterführende Links: www.ssk.de
Antennendiagramm
Ein Antennendiagramm gibt die
Strahlungscharakteristik einer Antenne wieder. Die in Mobilfunkbasisstationen
verwendeten Antennen strahlen nicht in alle Richtungen gleichmäßig ab. Sie
haben immer eine bevorzugte Hauptstrahlrichtung, in die mehr Sendeleistung
abgestrahlt wird als in andere. Die Strahlungscharakteristik wird grafisch
abgebildet. Das Diagramm zeigt dabei die Feldstärkeverteilung in den
verschiedenen Richtungen an.
Äquivalente isotrope
Strahlungsleistung
Die äquivalente isotrope Strahlungsleistung gibt
an, mit welcher Leistung ein winzig kleiner, kugelförmiger Strahler
(Punktstrahler) versorgt werden müsste, der gleichmäßig in alle Raumrichtungen
sendet (isotrop), um in der Ferne dieselbe Feldstärke zu erzeugen wie eine
Richtantenne in ihrer Hauptsenderichtung. Man verwendet diesen theoretischen
Strahler, um eine Bezugsgröße zu haben, damit man verschiedene Antennen
vergleichen kann.
Bezugsantenne
Als Bezugsantenne bezeichnet man die Antenne an
einem Standort mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die in die
Berechnung des Standortverfahrens einbezogen wird.
Bundesnetzagentur
Die vollständige Bezeichnung lautet
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen. Bis Juli 2005 hieß die Bundesnetzagentur Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (RegTP), die wiederum aus dem Bundesministerium für
Post und Telekommunikation (BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation
(BAPT) hervorgegangen ist. Sie ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, durch
Liberalisierung und Deregulierung für die weitere Entwicklung auf dem
Elektrizitäts-, Gas-, Telekommunikations-, Post- und
Eisenbahninfrastrukturmarkt zu sorgen.
Einwirkungsbereich für Träger
aktiver Körperhilfsmittel
Als Einwirkungsbereich für Träger aktiver Körperhilfsmittel
wird der Bereich bezeichnet, in dem die besonderen Vorsorgegrenzwerte gemäß der
Vorschrift DIN VDE 0848-3-1/A1 für Träger aktiver Körperhilfsmittel wie
Herzschrittmacher oder Insulinpumpen nicht erfüllt sind. Diese besondere
Vorschrift berücksichtigt die Empfindlichkeit dieser lebenserhaltenden
elektronischen Geräte gegenüber elektromagnetischen Einstrahlungen.
Hauptstrahlrichtung
Die in Mobilfunk-Basisstationen verwendeten
Antennen strahlen nicht in alle Richtungen gleichmäßig ab. Sie haben immer eine
bevorzugte Hauptstrahlrichtung, in die mehr Sendeleistung abgestrahlt wird als
in andere.
Ortsfeste Funkanlage
Alle Funkanlagen, die während des Gebrauchs keine
Ortsveränderung erfahren, werden als ortsfest bezeichnet.
Personenschutzgrenzwerte
Die in Deutschland gültigen Grenzwerte zum Schutz
von Personen sind in der 26. BImSchV aufgeführt. Die Grenzwerte sind abhängig
von der Frequenz, mit der die Anlage sendet. Für die in Deutschland im öffentlichen
Mobilfunk eingesetzten Übertragungstechnologien gelten folgende Grenzwerte:
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Standard
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Frequenzbereich
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Grenzwert elektrische Feldstärke
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Grenzwert Leistungsflussdichte
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GSM-900
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900 MHz
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42 V/m
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4,7 W/m2
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GSM-1800
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1.800 MHz
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58 V/m
|
9,2 W/m2
|
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UMTS
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2.000 MHz
|
61 V/m
|
10,0 W/m2
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Die Leistungsflussdichte (siehe letzte Spalte)
ist eine wichtige Größe bei der Beurteilung möglicher Wirkungen von
Hochfrequenzfeldern auf Menschen. Sie wird in Watt pro Quadratmeter (W/m2)
angegeben. Die Leistungsflussdichte ist das Maß für die pro Zeiteinheit
transportierte Energie, die beim Auftreffen auf eine bestimmte Fläche
biologische Wirkungen, z. B. Erwärmung, hervorrufen kann.
Standortbezogener
Sicherheitsabstand
In die Berechnung der Sicherheitsabstände gehen
die elektromagnetischen Felder aller umliegenden Stationen ein. Der
standortbezogene Sicherheitsabstand gibt den Abstand zur Bezugsantenne an, ab
dem die Grenzwerte unter Berücksichtigung aller Feldstärken der umliegenden
ortsfesten Funkanlagen für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt von Personen
eingehalten werden.
Systembezogener
Sicherheitsabstand
Der systembezogene Sicherheitsabstand gibt den
Abstand zu einer bestimmten Antenne am Standort an, ab dem die Grenzwerte von
der betreffenden Anlage alleine eingehalten werden.
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