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Begriffserklärungen PDF Drucken

26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV)

Die Verordnung trat am 21. Dezember 1996 in Kraft. Sie gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hoch- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen. Sie enthält Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder. Die 26. BImSchV regelt auch die Voraussetzungen für den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen. Sie benennt die geltenden Grenzwerte und verweist auf die einzuhaltenden Verfahren. So müssen die Betreiber vor der Errichtung einer Sendeanlage eine Genehmigung bei der Bundesnetzagentur beantragen. Dies gilt für alle fest installierten Sendeanlagen ab einer gesetzlich vorgegebenen Sendeleistung. Darüber hinaus muss die Genehmigung (die Standortbescheinigung) vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes angezeigt werden.


Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)

Das Bundesamt für Strahlenschutz ist eine organisatorisch selbstständige wissenschaftlich-technische Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Gegründet wurde das BfS am 01.11.1989 mit dem Ziel, Kompetenzen auf den Gebieten Strahlenschutz, kerntechnische Sicherheit, Transport und Verwahrung von Kernbrennstoffen sowie Endlagerung radioaktiver Abfälle zu bündeln.

Weiterführende Links: www.bfs.de

 

Freiwillige Selbstverpflichtungen der Mobilfunknetzbetreiber gegenüber der Bundesregierung

Im Dezember 2001 unterzeichneten die Netzbetreiber eine freiwillige Selbstverpflichtung gegenüber der Bundesregierung. Darin vereinbaren sie unter anderem, beim Verbraucher-, Gesundheits- und Umweltschutz wirksame und nachprüfbare Verbesserungen herbeizuführen. Eine weitere Zielsetzung ist die transparente Kommunikation gegenüber Verbrauchern und Kommunen. Ein zusätzlicher wichtiger Punkt in der Verpflichtung gegenüber der Bundesregierung ist die Forschungsförderung: Für den Zeitraum 2002 bis 2005 stellen sie insgesamt 8,5 Millionen Euro zur Unterstützung des Forschungsprogramms des Bundesumweltministeriums bereit.

Weiterführende Links: Freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber gegenüber der Bundesregierung


Grenzwerte

In Deutschland gelten für ortsfeste Sendeanlagen die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte. Diese beruhen auf den Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzkommission für nicht ionisierende Strahlung (ICNIRP). Diese Grenzwerte gelten auch in den meisten anderen europäischen Ländern.

Standard

Frequenzbereich

Grenzwert elektrische Feldstärke

Grenzwert Leistungsflussdichte

GSM-900

900 MHz

42 V/m

4,7 W/m2

GSM-1800

1.800 MHz

58 V/m

9,2 W/m2

UMTS

2.100 MHz

61 V/m

10,0 W/m2

 Weiterführende Links: http://bundesrecht.juris.de/bemfv/index.html

 

International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP)

Die ICNIRP ist eine internationale, unabhängige Kommission für den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, die von der WHO und EU offiziell anerkannt ist.

Die ICNIRP besteht in ihrer jetzigen Form seit 1992. Ihre 14 Mitglieder sind industrieunabhängige anerkannte Experten für Fragestellungen aus dem Bereich der nicht ionisierenden Strahlung, wobei ihr außerdem in vier Komitees weitere ca. 80 Wissenschaftler für Epidemiologie, Biologie, Physik und Optik zuarbeiten. Die Hauptaufgaben der ICNIRP bestehen in der kontinuierlichen Analyse und gesundheitlichen Bewertung des Kenntnisstandes auf allen Gebieten, die für den Strahlenschutz relevant sind, einschließlich der Analyse der jeweils aktuellen Forschungsergebnisse. Diese Analysen, verbunden mit Empfehlungen, werden regelmäßig veröffentlicht. Ziel ist eine weltweite Harmonisierung der Verfahren und Vorgehensweisen zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung.

Weiterführende Links: www.icnirp.de

 

Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur

Die rechtlichen Bestimmungen in Deutschland sehen vor, dass die Bundesnetzagentur vor dem Aufbau einer Mobilfunkbasisstation überprüft, ob diese die immissionsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Deshalb müssen die Betreiber für jede genehmigungspflichtige Anlage einen Antrag auf eine Standortbescheinigung stellen. Bei der Prüfung der Angaben und der Festlegung des Sicherheitsabstandes berücksichtigt die Bundesnetzagentur auch alle bereits vorhandenen Sendeanlagen der Umgebung. Nur bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben durch den Betreiber erteilt die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung, die zum Aufbau und Betrieb der Antenne autorisiert.

Weiterführende Links: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

 

Strahlenschutzkommission (SSK)

Die Strahlenschutzkommission (SSK) wurde 1974 geschaffen. Die Strahlenschutzkommission (SSK) berät heute nach ihrer Satzung das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in allen Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden und nicht ionisierenden Strahlen. Die Mitgliedschaft in der SSK ist ein persönliches Ehrenamt. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Gegenwärtig bestehen in der SSK sechs Ausschüsse. Für Fragen des Mobilfunks ist der Ausschuss für "Nicht ionisierende Strahlen" zuständig.

 

Überprüfung der Grenzwerte 2002

Die Strahlenschutzkommission (SSK) hat im September 2001 eine Überprüfung des aktuellen Stands internationaler wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Gesundheitsbeeinträchtigung durch niederfrequente und hochfrequente elektromagnetische Felder auf den Menschen vorgelegt. Ziel der umfassenden Untersuchung war die Beurteilung, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die den Grenzwertempfehlungen der Internationalen Kommission für den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (ICNIRP) und Referenzwerten der EU-Ratsempfehlung von 1999 widersprechen (Strahlenschutzkommission 2002).

Die Strahlenschutzkommission kommt nach der Bewertung der wissenschaftlichen Literatur zum Ergebnis (Strahlenschutzkommission 2002), dass keine neuen Hinweise vorliegen, die das Schutzkonzept der ICNIRP bzw. der EU-Ratsempfehlung von 1999 und damit die bestehenden Grenzwerte infrage stellen. Das Schutzkonzept ist geeignet und flexibel genug, um vor den im Alltag vorkommenden Expositionen zu schützen. Nach Einschätzung der Kommission liegt kein wissenschaftlicher Nachweis möglicher Gefährdungen durch Mobilfunk vor.

In Bezug auf die Mobilfunkstrahlung erkennt die Kommission in einzelnen Studien mögliche Hinweise auf Gesundheitsbeeinträchtigungen (BMU 2001). Sie stellt dazu aber fest, dass sich "auch unter Berücksichtigung des Umfangs und des Ausmaßes der Verdachtsmomente ein zusätzliches Risiko über die bisher bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinaus nicht angeben lässt". Die Kommission plädiert deshalb für weitere Forschung und wissenschaftliche Klärung.

Weiterführende Links: www.ssk.de

 

Antennendiagramm

Ein Antennendiagramm gibt die Strahlungscharakteristik einer Antenne wieder. Die in Mobilfunkbasisstationen verwendeten Antennen strahlen nicht in alle Richtungen gleichmäßig ab. Sie haben immer eine bevorzugte Hauptstrahlrichtung, in die mehr Sendeleistung abgestrahlt wird als in andere. Die Strahlungscharakteristik wird grafisch abgebildet. Das Diagramm zeigt dabei die Feldstärkeverteilung in den verschiedenen Richtungen an.

 

Äquivalente isotrope Strahlungsleistung
Die äquivalente isotrope Strahlungsleistung gibt an, mit welcher Leistung ein winzig kleiner, kugelförmiger Strahler (Punktstrahler) versorgt werden müsste, der gleichmäßig in alle Raumrichtungen sendet (isotrop), um in der Ferne dieselbe Feldstärke zu erzeugen wie eine Richtantenne in ihrer Hauptsenderichtung. Man verwendet diesen theoretischen Strahler, um eine Bezugsgröße zu haben, damit man verschiedene Antennen vergleichen kann.

Bezugsantenne
Als Bezugsantenne bezeichnet man die Antenne an einem Standort mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die in die Berechnung des Standortverfahrens einbezogen wird.


Bundesnetzagentur
Die vollständige Bezeichnung lautet Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Bis Juli 2005 hieß die Bundesnetzagentur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), die wiederum aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervorgegangen ist. Sie ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, durch Liberalisierung und Deregulierung für die weitere Entwicklung auf dem Elektrizitäts-, Gas-, Telekommunikations-, Post- und Eisenbahninfrastrukturmarkt zu sorgen.

 

Einwirkungsbereich für Träger aktiver Körperhilfsmittel
Als Einwirkungsbereich für Träger aktiver Körperhilfsmittel wird der Bereich bezeichnet, in dem die besonderen Vorsorgegrenzwerte gemäß der Vorschrift DIN VDE 0848-3-1/A1 für Träger aktiver Körperhilfsmittel wie Herzschrittmacher oder Insulinpumpen nicht erfüllt sind. Diese besondere Vorschrift berücksichtigt die Empfindlichkeit dieser lebenserhaltenden elektronischen Geräte gegenüber elektromagnetischen Einstrahlungen.

 

Hauptstrahlrichtung
Die in Mobilfunk-Basisstationen verwendeten Antennen strahlen nicht in alle Richtungen gleichmäßig ab. Sie haben immer eine bevorzugte Hauptstrahlrichtung, in die mehr Sendeleistung abgestrahlt wird als in andere.

 

Ortsfeste Funkanlage
Alle Funkanlagen, die während des Gebrauchs keine Ortsveränderung erfahren, werden als ortsfest bezeichnet.

 

Personenschutzgrenzwerte
Die in Deutschland gültigen Grenzwerte zum Schutz von Personen sind in der 26. BImSchV aufgeführt. Die Grenzwerte sind abhängig von der Frequenz, mit der die Anlage sendet. Für die in Deutschland im öffentlichen Mobilfunk eingesetzten Übertragungstechnologien gelten folgende Grenzwerte:

Standard

Frequenzbereich

Grenzwert elektrische Feldstärke

Grenzwert Leistungsflussdichte

GSM-900

900 MHz

42 V/m

4,7 W/m2

GSM-1800

1.800 MHz

58 V/m

9,2 W/m2

UMTS

2.000 MHz

61 V/m

10,0 W/m2

Die Leistungsflussdichte (siehe letzte Spalte) ist eine wichtige Größe bei der Beurteilung möglicher Wirkungen von Hochfrequenzfeldern auf Menschen. Sie wird in Watt pro Quadratmeter (W/m2) angegeben. Die Leistungsflussdichte ist das Maß für die pro Zeiteinheit transportierte Energie, die beim Auftreffen auf eine bestimmte Fläche biologische Wirkungen, z. B. Erwärmung, hervorrufen kann.

 

Standortbezogener Sicherheitsabstand
In die Berechnung der Sicherheitsabstände gehen die elektromagnetischen Felder aller umliegenden Stationen ein. Der standortbezogene Sicherheitsabstand gibt den Abstand zur Bezugsantenne an, ab dem die Grenzwerte unter Berücksichtigung aller Feldstärken der umliegenden ortsfesten Funkanlagen für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt von Personen eingehalten werden.

 

Systembezogener Sicherheitsabstand
Der systembezogene Sicherheitsabstand gibt den Abstand zu einer bestimmten Antenne am Standort an, ab dem die Grenzwerte von der betreffenden Anlage alleine eingehalten werden.

 
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