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Lärmschutz Drucken

Aus der Umgebung wirken ständig Geräusche auf uns ein. Diese Geräusche werden erst zum „Lärm“, wenn sie störend wirken. Stören heißt in diesem Fall auch gefährden, belästigen oder benachteiligen. „Lärm“ ist aus diesem Grunde kein physikalischer, sondern ein subjektiver Begriff.

Welche Belastungen ein von Lärm Betroffener dabei hinnehmen muss, bzw. ab wann der ankommende Schall als störend wirkt, wird vom Gesetzgeber durch Immissionsrichtwerte bzw. Immissionsgrenzwerte festgelegt. Die einzuhaltenden Schall-Immissionsrichtwerte bzw. Schall-Immissionsgrenzwerte sind gebietsbezogen und anlagenbezogen zu betrachten. Dies bedeutet, dass. in Abhängigkeit von der jeweiligen Lärmquelle (z. B. Straßen- oder Schienenverkehrslärm, gewerblich erzeugter Lärm, Lärm aus Sport- und Freizeitanlagen, Baustellen usw.) je nach Tageszeit (Tag oder Nacht) sowie an Werktagen oder Feiertagen und nach Schutzwürdigkeit der Nutzung eines Gebietes oder Grundstückes (z. B. reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete usw.) unterschiedlich hohe Belastungen am Immissionsort zulässig sind.

Das Zusammenrechnen verschiedener Lärmarten (z.B. Gewerbelärm, Straßenverkehrslärm, Sportanlagenlärm) ist bei der Beurteilung der auf den jeweiligen Immissionsort (schutzbedürftige Nutzung) einwirkenden Schallimmissionen nicht zulässig.  

Im Aufgabenbereich Lärmschutz werden vorrangig die Vorgaben folgender Verordnungen umgesetzt: 

  • 16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung – Neubau und wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen- und Schienenverkehrswegen
  • 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • 24. BImSchV – Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
  • 32. BImSchV – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • 34. BImSchV – Verordnung über die Lärmkartierung.

Immissionswerte für die verschiedensten Lärmquellen sind außer in den o. g. Verordnungen auch in den Verwaltungsvorschriften TA-Lärm, Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVwV) zum Schutz vor Baulärm sowie in der Freizeit-Lärm-Richtlinie des Länder-Ausschusses für Immissionsschutz (LAI) aufgeführt und werden in der täglichen Arbeit verwendet. Vervollständigt werden diese Vorschriften durch eine Vielzahl von DIN-Normen und VDI-Richtlinien die je nach Fallsituation angewendet werden, um bundeseinheitliche Maßstäbe bei Lärmmessungen zu haben und vergleichbare und reproduzierbare Ergebnisse auch bei Prognosen zu erhalten.

Schalldruckpegelmessgerät zur Durchführung von orientierenden Überwachungsmessungen   

Schalldruckpegelmessgerät zur Durchführung von orientierenden Überwachungsmessungen
(Foto: RUA, A. Müller)

 
 
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