Überblick
Die aktuelle Reform sieht ab 1. Juli 2008 - abgesehen von
der Schaffung einer "Pflegezeit" als arbeitsrechtliche Neuerung -
eine Reihe von Verbesserungen für betroffene Bürger bzw. deren Angehörige vor:
Erhöhung der Geldleistungen, verbesserte Rahmenbedingungen in der ambulanten
und stationären Versorgung, mehr Transparenz und Sicherung der Pflegequalität.
Ein Blick auf die zahlreichen Verbesserungen lohnt sich.
Details
Beitragssatz ab 1. Juli 2008
Die vielfältigen Leistungsverbesserungen durch die aktuelle
Pflegereform setzen voraus, dass die hierfür entstehenden Mehrausgaben der
Pflegeversicherung gegenfinanziert werden. Dementsprechend ist vorgesehen, dass
die Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab 1. Juli 2008 angehoben werden. Der
Beitragssatz erhöht sich von bislang 1,7% auf 1,95%. Bei Kinderlosen erhöht er
sich von derzeit 1,95% auf 2,2%. Mit den Beitragssatzanhebungen soll auch die
bereits bislang bestehende leichte Unterdeckung der laufenden Ausgaben finanziert
werden. Nach den Berechnungen der Bundesregierung reicht die Anhebung der
Beitragssätze aus, um die Leistungen der Pflegeversicherung bis etwa 2015 zu
finanzieren.
"Poolen" von
Leistungsansprüchen
Ein wichtiger Punkt bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Inanspruchnahme von Leistungen ist das so genannte "Poolen"
von Leistungsansprüchen. Hierdurch verspricht sich der Gesetzgeber bessere
Möglichkeiten der Nutzung neuer Wohnformen oder Wohn- oder Hausgemeinschaften.
Immer mehr pflegebedürftige Versicherte wollen in ihrem eigenen Zuhause oder
zumindest ambulant versorgt werden. Vor diesem Hintergrund sind Wohn- und
Betreuungsangebote für Pflegebedürftige in der Vergangenheit immer wichtiger
geworden.
Zur flexibleren Nutzung solcher Wohnformen sollen
Sachleistungsansprüche von Versicherten künftig auch gemeinsam mit anderen
Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden können ("Poolen").
Die Ansprüche mehrerer Leistungsberechtigter können in den "Pool"
eingebracht werden. Hieraus können dann Versorgungsleistungen selbstbestimmt
finanziert werden.
Durch die Reform wird § 36 Abs. 1 SGB XI
(Pflegesachleistung) u. a. um folgende Sätze ergänzt: "Mehrere
Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie
hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen.
Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung setzt voraus, dass die
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt
sind."
Durch die Inanspruchnahme gepoolter Leistungen bspw. in
einer Wohngemeinschaft, in einem Gebäude oder in einer Straße können
Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen werden. Zeit- und Kostenersparnisse
sollen hierbei ausschließlich den Pflegebedürftigen zu Gute kommen. Auch
Betreuungsleistungen sind ausdrücklich für das "Poolen" vorgesehen.
Hierzu zählen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI für Personen mit
eingeschränkter Alltagskompetenz, die von zugelassenen Pflegediensten erbracht
werden. Auch dazu gehören können Leistungen der sozialen Betreuung nach § 43
Abs. 2 SGB XI, wie sie von Pflegeheimen erbracht werden. Die
Betreuungsleistungen können für den "Pool" nur dann berücksichtigt
werden, wenn die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im
Einzelfall sichergestellt ist.
Bessere Leistungen für Demenzkranke
und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz - "Pflegestufe 0"
Auf der Leistungsseite sind eine Reihe von Verbesserungen
vorgesehen, die sich hauptsächlich auf den ambulanten Bereich konzentrieren.
Gerade für Demenzkranke und für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
ergeben sich Optimierungen. Für Pflegebedürftige mit eingeschränkter
Alltagskompetenz hat der Gesetzgeber bereits zum 1. Januar 2002 Verbesserungen
bei der häuslichen Versorgung eingeführt. Solche Pflegebedürftigen können
seither zusätzlich für Betreuungsleistungen bis zu 460 EUR pro Jahr von der
Pflegekasse erhalten. Dieser Zusatzbetrag nach § 45b SGB XI wird durch die
Reform auf bis zu 200 EUR monatlich angehoben. Personen, die noch nicht die zeitlichen
Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflegestufe I erfüllt haben, gehen jedoch
bislang leer aus. Diese Pflegebedürftigen der so genannten "Pflegestufe
0", die einen allgemeinen Betreuungsbedarf haben, können dank der
aktuellen Reform ebenfalls den Leistungsbetrag von bis zu 200 EUR erhalten. Der
anspruchsberechtigte Personenkreis des § 45a SGB XI wurde zu diesem Zweck
erweitert. Künftig erhalten auch solche Personen diese besonderen Leistungen,
die zwar einen Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung haben,
deren Hilfebedarf jedoch nicht mindestens 45 Minuten täglich beträgt; die also
nicht in die Pflegestufe I eingeordnet werden können.
Demenzbetreuung in Pflegeheimen
Die Betreuung demenziell erkrankter Menschen wird nicht nur
im ambulanten Bereich, sondern auch in Heimen verbessert. Ab dem 1. Juli 2008
werden spezielle Angebote für demenziell Erkrankte in Heimen ermöglicht. Dann
wird in vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen zusätzliches
sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal für Heimbewohner
mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf vorgehalten. Diese zusätzlichen
Betreuer heißen Betreuungsassistenten. Die Betreuungsassistenz ist von
gesetzlichen und privaten Pflegekassen voll zu finanzieren. Hierzu sind
vertragliche Vereinbarungen, welche die Details regeln, abzuschließen. Für
dieses zusätzliche Betreuungspersonal werden rund 200 Millionen EUR zusätzlich
aufgewendet.
Bessere Tages- und Nachtpflege
Die Leistungen der Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
haben sich bewährt. Aus Sicht des Gesetzgebers sind jedoch Verbesserungen auf
der Leistungsseite erforderlich. Daher soll der Sachleistungsanspruch für die
Tages- und Nachtpflege entsprechend dem Anstieg bei den ambulanten Pflegesachleistungen
schrittweise erhöht werden.
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Pflegestufe
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I
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II
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III
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Leistung bisher
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384 EUR
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921 EUR
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1432 EUR
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Ab 1. Juli 2008
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420 EUR
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980 EUR
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1470 EUR
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Ab 1. Januar 2010
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450 EUR
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1040 EUR
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1510 EUR
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Ab 1. Januar 2012
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450 EUR
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1100 EUR
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1550 EUR
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Leistungen der Tages- und Nachtpflege können auch heute
schon mit ambulanten Sachleistungen oder Pflegegeld kombiniert werden. Jedoch
gelten als Leistungsobergrenze insgesamt jeweils das Pflegegeld oder die
Sachleistung, so dass in der Praxis oftmals zu wenig Leistungen für die
Versorgung zu Hause verbleibt. Neben der allgemeinen Erhöhung der Leistung nach
§ 41 SGB XI ist daher zusätzlich vorgesehen, dass künftig bei der Kombination
von diesen Leistungen der höchstmögliche Gesamtanspruch auf das 1,5-fache des
bisherigen Betrags erhöht wird. Nimmt ein Versicherter also bspw. 50% der
Leistung der Tages- und Nachtpflege in Anspruch, hat er künftig daneben noch
einen 100%-igen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Letzterer
erhöht sich jedoch nicht, wenn weniger als 50% der Leistung für die Tages- und
Nachtpflege in Anspruch genommen wird. Die Leistungsverbesserung kommt so der
bewährten Einrichtung von Tages- und Nachtpflege zu Gute.
Leistungsdynamisierung ab 2015
Seit Einführung der Pflegeversicherung sind die
Leistungsansprüche unverändert geblieben. Sie unterliegen also durch die
permanente Inflation einem stetigen Wertverfall. Mit der Pflegereform soll
dieser Zustand verbessert werden. Die bisherigen Leistungsbeträge werden in
einem ersten Schritt in drei Etappen angehoben: Zum 1. Juli 2008, zum 1.1.2010
und noch einmal zum 1.1.2012. Drei Jahre später, erstmals zum 1.1.2015, werden
die Leistungen entsprechend der Preissteigerung dynamisiert. Diese
Dynamisierung wird dann nach einer Prüfung, ob und ggf. in welcher Höhe eine
Anpassung erforderlich ist, alle drei Jahre per Rechtsverordnung durch die
Bundesregierung festgelegt. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der
neu gefassten Vorschrift des § 30 SGB XI.
Niedrigschwellige Angebote, Ehrenamt
und Selbsthilfe
Die Pflegeversicherung fördert zur Weiterentwicklung der
Versorgungsstrukturen und –konzepte den Auf- und Ausbau niedrigschwelliger
Betreuungsangebote. Bislang stehen hierfür jährlich 10 Mio. EUR zur Verfügung.
Mit der Pflegereform werden diese Fördermittel um 5 Mio. EUR aufgestockt (§ 45c
SGB XI). Als weitere Verbesserung ist vorgesehen, dass die vorgesehenen Mittel
künftig auch zum Auf- und Ausbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie
sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen eingesetzt werden
können, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von
Pflegebedürftigen und Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Gleiches gilt für
Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen mit entsprechender Zielsetzung.
Die häufigsten Fragen
Kann ich beim "Poolen" von
Leistungsansprüchen auch die Leistungen von Einzelpflegekräften in Anspruch
nehmen, bspw. in einer Wohngemeinschaft?
Die Pflegekassen können künftig leichter Verträge mit
Einzelpflegekräften schließen, also mit Personen, die ambulante Versorgung und
Betreuung allein erbringen. Einzelpflegekräfte sind keine ambulanten oder
stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des Gesetzes sondern sonstige
Leistungserbringer. Solche sollen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zur
Sicherstellung der Versorgung eingesetzt werden. Mit der Reform werden diese
Ausnahmen erweitert, z.B. können Pflegekassen Verträge mit Einzelpflegekräften
künftig auch dann geschlossen werden, wenn es den Wünschen der
Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe entgegenkommt. Auch kommen solche
Verträge in Betracht, wenn der Einsatz solcher Kräfte besonders wirksam und
wirtschaftlich ist, oder wenn er hilft, pflege- und betreuungsbedürftigen
Bewohnern einer Wohngemeinschaft ein möglichst selbstbestimmtes und
selbstständiges Leben zu ermöglichen. Die neuen Vertragsmöglichkeiten der
Kassen sind daher besonders gut geeignet auf die individuellen Bedürfnisse und
Wünsche von Bewohnern in neuen Wohnformen einzugehen. Einzelpflegekräfte können
hilfreich sein sich für eine solche Form des Zusammenlebens zu entscheiden.
Wie wird festgelegt, ob jemand als
"Pflegestufe 0" gilt?
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung wird
verpflichtet, auch in den Fällen eine gutachterliche Überprüfung vorzunehmen,
in denen von vornherein klar ist, dass eine Einstufung in Pflegestufe I oder
höher ausgeschlossen ist. Der Medizinische Dienst bewertet also in allen
Antragsfällen den individuellen Versorgungs- und Betreuungsbedarf des
Pflegebedürftigen. Liegt dieser unterhalb der gesetzlich geforderten
Mindestgrenze für die Zuerkennung der Pflegestufe I, wird zusätzlich
festgestellt, ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt die zu
Leistungen berechtigt.
Kann ich neben Tages- oder
Nachtpflege gleichzeitig Pflegegeld und Pflegesach-leistungen erhalten?
Ja. Mit der Reform wird die Möglichkeit eröffnet, alle drei
Varianten miteinander zu kombinieren. Ein Pflegebedürftiger kann also bspw. 50%
der Pflegesachleistung und 50% des Pflegegeldes in Anspruch nehmen und
zusätzlich Leistungen der Tages- und Nachtpflege bis maximal 50% erhalten. Die
Leistungen werden somit auf eine neue Höchstgrenze von 150% insgesamt
angehoben. Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben kombiniert jedoch auf 100%
begrenzt. Der Pflegebedürftige kann also nicht Pflegegeld zu 60% und
Pflegesachleistung zu ebenfalls 60% in Anspruch nehmen und daneben 30% für die
Tagespflege erhalten. Die widerspräche der Zielsetzung die Inanspruchnahme von
Tages- und Nachtpflege zu stärken.
Erhöhen sich die Pflegeleistungen
künftig regelmäßig alle drei Jahre?
Nicht automatisch. Es wird jedoch gewährleistet, dass
künftig durch die Bundesregierung regelmäßig überprüft wird, ob eine Anpassung
der Leistungen erforderlich ist. Für diese Prüfung soll die kumulierte
Inflationsentwicklung (Anstieg des Verbraucherpreisindexes) in den letzten drei
Jahren als Orientierungswert herangezogen werden. Ein Anstieg soll auf die
Bruttolohnentwicklung der Beschäftigen begrenzt sein. Auch
gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen darf die Bundesregierung bei ihrer
Überprüfung berücksichtigen.
Erhält jeder Pflegebedürftige
Leistungen oder gibt es Wartezeiten?
Heute gilt in der sozialen Pflegeversicherung eine
Vorversicherungszeit. Danach besteht auf Leistungen nur dann ein Anspruch, wenn
der Pflegebedürftige in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung auf
Leistungen mindestens 5 Jahre versichert war. Diese "Wartezeit" wird
mit der Pflegereform deutlich verkürzt. Ab dem 1. Juli 2008 genügt es, wenn in
den letzten 10 Jahren vor Antragstellung eine Versicherung mindestens 2 Jahre
bestanden hat.
(Quelle: www.haufe.de)
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